Wissenswertes über den Verwertungsnachweis

Verwertungsnachweise gemäß §3 Abs.2 Altautoverordnung:

Gemaess der Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AltautoV) vom 4. Juli 1997 sind Betreiber von Verwertungsbetrieben verpflichtet, die Überlassung eines Altautos unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bestaetigen. Der Verwertungsnachweis ist zum Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug endgueltig aus dem Verkehr gezogen wird oder als aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle vorzulegen.
Zur Vorlage verpflichtet ist der Fahrzeughalter /-eigentuemer oder die Annahmestelle bzw. der Verwertungbetrieb, wenn diese sich dazu gegenueber dem Halter/Eigentuemer schriftlich verpflichtet haben.

Wer stellt Verwertungsnachweise aus?

Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Verwertungsbetriebe ausgestellt werden. Ein Verwertungsbetrieb kann nur eine anerkannte Annahmestelle beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhaendigen.

Wie erfolgt die Anerkennung?

Verwertungsbetriebe und Annahmestellen sind im Sinne der Altautoverordnung anerkannt, wenn der jeweilige Betrieb ueber die erforderliche Bescheinigung nach §4Abs2 AltautoV verfügt oder der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist.

Für wen so viele Seiten?

Der Verwertungsnachweis enthaelt drei Seiten. Die Seiten 1 und 2 bestehen aus selbst- durchschreibenden 4-fach Sätzen.

Die erste Ausfertigung (rosa) ist jeweils für die Ordnungsbehoerde
Die zweite Ausfertigung (altgold) ist jeweils für den Verwertungbetrieb
Die dritte Ausferigung (blau) ist jeweils für die Annahmestelle
Die vierte Ausfertigung (weiss) ist jeweils für den Fzg-Halter/-Eigentümer

Seite 3 ist ein Einzelblatt und enthält einen zusätzlichen Abschnitt, der nicht durch- geschrieben wird. Sie ist für Vermerke der Ordnungsbehörde.

Wie wird der Verwertungsnachweis ausgefüllt?

Auf Seite 1 sind folgende Angaben zu machen:
Angaben zum Fzg-Halter/-Eigentümer (Auszufüllen von der Annahmestelle bzw. Verw.betrieb)
Angaben zum Fahrzeug (Auszufüllen von der Annahmestelle bzw. Verwertungsbetrieb)
Angaben zur Annahmestelle (Auszufüllen von der Annahmestelle) Diese Angaben entfallen, falls das Altauto unmittelbar einem Verwertungsbetrieb übergeben wird.

Auf Seite 2 sind folgende Angaben zu machen:
Angaben zum Verwertungsbetrieb (Auszufüllen vom Verwertungsbetrieb)
Angaben zur Vorlage des Verwertungsnachweises (Auszufüllen von der Zulassungsstelle)
Der Verwertungsnachweis kann entweder vom Fzg.-Halter/-Eigentümer, der Annahmestelle oder dem Verwertungsbetrieb der Zulassungsstelle vorgelegt werden.